Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von PHILIPP REIF Tonmeister | Recording Producer
Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge, die zwischen dem Unternehmen Philipp Reif | Tonmeister (nachfolgend "Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") geschlossen werden.
Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Musikproduktion, einschließlich Aufnahme, Mischung, Mastering und verwandter Tätigkeiten. Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag festgelegt.
a) Eigentum an den Aufnahmen
Alle im Rahmen des Auftrags erstellten Audioaufnahmen, Multitrack-Aufnahmen, Mix- und Master-Dateien sowie sonstiges produziertes Material bleiben vollständig im Besitz des Auftragnehmers (Philipp Reif | Tonmeister). Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an den Originaldateien oder Rohmaterialien, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber erwirbt durch die Bezahlung der Leistung kein Eigentum an den Originalaufnahmen, sondern nur die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Eine Änderung von weitergehenden Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
b) Urheber- und Verwertungsrechte
Der Auftragnehmer behält sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechte an den erstellten Aufnahmen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe des Materials durch den Auftraggeber oder Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
c) Lizenzierung und Übertragung von Nutzungsrechten
Sollten Nutzungsrechte an den Aufnahmen übertragen werden, erfolgt dies ausschließlich durch eine separate vertragliche Vereinbarung, in der der Umfang, die Dauer und die Vergütung der Rechteübertragung klar definiert sind. Ohne eine solche Vereinbarung verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer.
d) Archivierung und Speicherung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die erstellten Aufnahmen über den vereinbarten Projektzeitraum hinaus zu archivieren. Eine langfristige Speicherung oder Herausgabe der Originaldaten erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
Versicherung des Equipments
Der Auftraggeber übernimmt für die gesamte Dauer der Aufnahme die vollständige Versicherung des vom Auftragnehmer eingesetzten Equipments gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung, sofern diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Schäden durch unsachgemäße Handhabung, höhere Gewalt oder Dritte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine entsprechende Versicherung abzuschließen und auf Verlangen einen Nachweis darüber zu erbringen.
Qualitätsanspruch und Verantwortung des Auftraggebers
a) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen nach branchenüblichem Standard und unter Anwendung seiner fachlichen und technischen Kenntnisse. Die Qualität des Endprodukts hängt maßgeblich von der musikalischen Performance und der künstlerisch musikalischen Qualität der aufgenommenen Takes ab. Der Auftragnehmer haftet nicht für die musikalische oder technische Qualität der aufgenommenen Performance des Auftraggebers oder Dritter. Der Auftraggeber erkennt an, dass künstlerische und interpretatorische Aspekte in seiner Verantwortung liegen und nicht durch nachträgliche Bearbeitung vollständig kompensiert werden können.
b) Der Auftragnehmer schuldet eine technisch und fachlich einwandfreie Bearbeitung im Rahmen der branchenüblichen Möglichkeiten. Eine vollständige Korrektur musikalischer Mängel oder eine erhebliche künstlerische Veränderung sind jedoch nicht geschuldet.
c) Wünsche nach Korrekturen oder klanglichen Optimierungen, die über die realistischen Möglichkeiten der Postproduktion hinausgehen (z. B. vollständige Korrektur fehlerhafter Performances, erhebliche Veränderung von Timing, Intonation oder Ausdruck), können gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, unzumutbare oder technisch nicht realisierbare Nachbearbeitungen abzulehnen
d) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren auf erkennbare technische Probleme hin. Die Beurteilung künstlerischer oder interpretatorischer Mängel obliegt dem Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Musikern oder Sprechern.
e) Erfolgt keine Nachbesserung durch den Auftraggeber und besteht dieser dennoch auf eine über den üblichen Bearbeitungsaufwand hinausgehende Nachbearbeitung, kann der Auftragnehmer den zusätzlichen Aufwand nach vorheriger Absprache gesondert in Rechnung stellen. Maßgeblich für den üblichen Bearbeitungsaufwand sind die branchenüblichen Standards für die jeweilige Dienstleistung.
Abnahme
a) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die erbrachte Leistung ohne Beanstandung verwendet, weiterveräußert oder bearbeitet. Stellt der Auftraggeber Mängel fest, hat er diese innerhalb der nachfolgend genannten Fristen schriftlich anzuzeigen.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt schriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Leistung, schriftlich zu melden. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, gilt die Leistung als abgenommen.
c) Künstlerische Unzufriedenheit (z. B. Stil, Interpretation, Klangästhetik) stellt keinen Mangel dar. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte, technisch einwandfreie Ausführung gemäß den allgemein anerkannten Standards der Musikproduktion. Eine Gewährleistung für subjektive Vorlieben oder Erwartungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder aufgrund subjektiver Präferenzen des Auftraggebers erfolgen, sind kostenpflichtig. Die Vergütung hierfür wird individuell vereinbart und gesondert in Rechnung gestellt.
a) Vergütung
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen wird im Vertrag festgelegt. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Zahlungsfrist
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Frist schriftlich vereinbart wurde.
c) Zahlungsmethoden
Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Andere Zahlungsmethoden bedürfen der vorherigen Absprache.
d) Verzug und Verzugszinsen
Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr gemäß § 288 Abs. 2 BGB (bei Unternehmen) bzw. 5 % über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) zu berechnen.
e) Mahnkosten und Inkasso
Für jede nach Verzugseintritt versendete Mahnung kann eine Mahngebühr von 5,00 EUR berechnet werden. Bei weiterhin ausbleibender Zahlung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen, wobei die dadurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind.
f) Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Rechnungen behält sich der Auftragnehmer das uneingeschränkte Eigentum und sämtliche Nutzungsrechte an den erstellten Aufnahmen und Leistungen vor. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unfertige oder fertige Aufnahmen ohne vollständige Bezahlung zu nutzen oder zu veröffentlichen.
g) Vergütung und Unabhängigkeit von Abnahmen Dritter
(g.1) Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt unabhängig von der Abnahme oder Zustimmung dritter Beteiligter (z. B. Künstler, Produzenten, Label- oder Agenturvertreter). Der Auftraggeber kann die Zahlung nicht an die Zustimmung oder Freigabe durch andere Personen oder Institutionen knüpfen.
(g.2) Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bzw. die vereinbarte Pauschale gemäß Angebot oder Vertrag.
(g.3) Einwände oder Änderungswünsche Dritter berühren nicht die Verpflichtung des Auftraggebers zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistungen.
Mehrarbeit und Überstunden
a) Sollte der vereinbarte Leistungsumfang aufgrund von Wünschen des Auftraggebers oder unvorhergesehenen Umständen überschritten werden (z.B. durch unzureichende künstlerische oder technische Vorbereitung), ist der Auftragnehmer berechtigt, die daraus resultierende Mehrarbeit gesondert zu berechnen.
b) Überstunden werden nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung des Auftraggebers berechnet mit einem Aufschlag von mind. 25% auf den vereinbarten Stundensatz, aber mit mind. 85€ netto pro Stunde, viertelstündlich berechnet.
a) Bereitstellung von Material und Informationen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Materialien (z. B. Audio-Dateien, Noten, Vorgaben zur Klangästhetik) rechtzeitig und in geeigneter Qualität bereitgestellt werden. Verzögerungen oder mangelnde Qualität des bereitgestellten Materials gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
b) Feedback zu Zwischenstufen des Projekts
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zwischenversionen der Aufnahmen, Mixes oder Master rechtzeitig zu prüfen und innerhalb der vereinbarten Frist konstruktives Feedback zu geben. Wird kein Feedback innerhalb der Frist erteilt, gilt die jeweilige Zwischenstufe als abgenommen, und der Auftragnehmer kann mit der nächsten Projektphase fortfahren.
c) Korrekturen und Änderungswünsche
Änderungswünsche müssen innerhalb der vereinbarten Fristen kommuniziert werden. Änderungswünsche, die nachträglich außerhalb der vereinbarten Fristen oder nach finaler Abnahme erfolgen, können zu zusätzlichen Kosten führen.
d) Verzögerungen durch mangelnde Mitwirkung
Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand entstehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen oder den Auftrag nach angemessener Fristsetzung einseitig zu beenden.
e) Zusätzlicher Aufwand durch abweichenden Workflow
Arbeiten, die erheblich vom üblichen Produktions- und Arbeitsablauf abweichen (z. B. übermäßige Revisionen, unkonventionelle Bearbeitungsschritte, spezielle technische Anforderungen, herausgeben von einzelnen Takes oder nicht standardisierte Dateiformate), können zu zusätzlichen Kosten führen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber frühzeitig über den entstehenden Mehraufwand und die damit verbundenen Kosten informieren.
Credits & Namensnennung
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Veröffentlichung von Audio-/Video-Produktionen, die durch den Auftragnehmer aufgenommen, bearbeitet, gemischt oder gemastert wurden, eine angemessene Namensnennung (“Credit”) vorzunehmen.
b) Die Namensnennung erfolgt in folgender Form:
Produced/Sound Design/Mixed/Mastered by Philipp Reif | Tonmeister (je nach erbrachter Leistung).
c) Die Platzierung des Credits soll in den üblichen Veröffentlichungsformaten erfolgen, z. B.:
c.1) In den Metadaten der digitalen Veröffentlichungen (Spotify, Apple Music, etc.)
c.2) In den Credits von physischen Veröffentlichungen (CD, Vinyl, Booklets)
c.3) In den Videobeschreibungen bei Musikvideos (z. B. YouTube, Vimeo, Spotify)
c.4) Falls der Auftraggeber keine Namensnennung wünscht, kann dies im Voraus schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart werden.
d) Unterbleibt die vereinbarte Namensnennung, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer nachzuholen. Erfolgt die Ergänzung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine nachträgliche Lizenzgebühr in Höhhe von 10 % der durch Verkauf und Streaming erzielten Einnahmen oder eine pauschale Vergütung von 120 € (netto) zu verlangen. Die Pauschale wird nur fällig, wenn ein wirtschaftlicher Nachteil für den Auftragnehmer entsteht oder eine nachträgliche Korrektur nicht erfolgt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.
Ausfallhonorare
a) Stornierung durch den Auftraggeber
Falls der Auftraggeber einen vereinbarten Termin storniert oder verschiebt, gelten folgende Ausfallregelungen:
b) Nichterscheinen des Auftraggebers
Erscheint der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person nicht zum vereinbarten Termin, wird das volle Honorar berechnet.
c) Verzögerungen und Nichtbereitstellung von Material oder Information
Falls der Auftraggeber notwendige Materialien oder Informationen nicht rechtzeitig bereitstellt und dadurch der Termin oder ein Arbeitszwischenschritt nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann, fällt ebenfalls das volle Honorar an.
d) Stornierung durch den Auftragnehmer
Sollte der Auftragnehmer aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) den Termin nicht wahrnehmen können, wird gemeinsam ein Ersatztermin vereinbart. Falls kein Ersatztermin gefunden werden kann, wird bereits geleistete Zahlung zurückerstattet.
Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.
b) Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
c) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren.
Geltung der AGB beteiligter Unternehmen
Falls der Auftragnehmer für die Durchführung des Auftrags Dritte (z. B. externe Tonstudios, Session-Musiker, Dienstleister für Recording/Mixing/Mastering, Vermieter von Aufnahmesälen etc.) beauftragt, gelten zusätzlich zu diesen AGB auch die Geschäftsbedingungen der jeweiligen beteiligten Unternehmen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass sich vertragliche Verpflichtungen auch nach den jeweiligen AGB dieser Drittanbieter richten können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über relevante Bestimmungen dieser AGB zu informieren, sofern sie Auswirkungen auf die vertraglichen Pflichten haben.
Schlussbestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
b) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dasselbe gilt für Freiberufler, sofern sie den Vertrag in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen. Andernfalls gelten die gesetzlichen Regelungen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von PHILIPP REIF Tonmeister | Recording Producer
Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge, die zwischen dem Unternehmen Philipp Reif | Tonmeister (nachfolgend "Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") geschlossen werden.
Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Musikproduktion, einschließlich Aufnahme, Mischung, Mastering und verwandter Tätigkeiten. Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag festgelegt.
a) Eigentum an den Aufnahmen
Alle im Rahmen des Auftrags erstellten Audioaufnahmen, Multitrack-Aufnahmen, Mix- und Master-Dateien sowie sonstiges produziertes Material bleiben vollständig im Besitz des Auftragnehmers (Philipp Reif | Tonmeister). Der Auftraggeber erwirbt kein Eigentum an den Originaldateien oder Rohmaterialien, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber erwirbt durch die Bezahlung der Leistung kein Eigentum an den Originalaufnahmen, sondern nur die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Eine Änderung von weitergehenden Nutzungsrechten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
b) Urheber- und Verwertungsrechte
Der Auftragnehmer behält sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechte an den erstellten Aufnahmen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe des Materials durch den Auftraggeber oder Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
c) Lizenzierung und Übertragung von Nutzungsrechten
Sollten Nutzungsrechte an den Aufnahmen übertragen werden, erfolgt dies ausschließlich durch eine separate vertragliche Vereinbarung, in der der Umfang, die Dauer und die Vergütung der Rechteübertragung klar definiert sind. Ohne eine solche Vereinbarung verbleiben sämtliche Rechte beim Auftragnehmer.
d) Archivierung und Speicherung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die erstellten Aufnahmen über den vereinbarten Projektzeitraum hinaus zu archivieren. Eine langfristige Speicherung oder Herausgabe der Originaldaten erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung.
Versicherung des Equipments
Der Auftraggeber übernimmt für die gesamte Dauer der Aufnahme die vollständige Versicherung des vom Auftragnehmer eingesetzten Equipments gegen Diebstahl, Verlust und Beschädigung, sofern diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Schäden durch unsachgemäße Handhabung, höhere Gewalt oder Dritte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine entsprechende Versicherung abzuschließen und auf Verlangen einen Nachweis darüber zu erbringen.
Qualitätsanspruch und Verantwortung des Auftraggebers
a) Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen nach branchenüblichem Standard und unter Anwendung seiner fachlichen und technischen Kenntnisse. Die Qualität des Endprodukts hängt maßgeblich von der musikalischen Performance und der künstlerisch musikalischen Qualität der aufgenommenen Takes ab. Der Auftragnehmer haftet nicht für die musikalische oder technische Qualität der aufgenommenen Performance des Auftraggebers oder Dritter. Der Auftraggeber erkennt an, dass künstlerische und interpretatorische Aspekte in seiner Verantwortung liegen und nicht durch nachträgliche Bearbeitung vollständig kompensiert werden können.
b) Der Auftragnehmer schuldet eine technisch und fachlich einwandfreie Bearbeitung im Rahmen der branchenüblichen Möglichkeiten. Eine vollständige Korrektur musikalischer Mängel oder eine erhebliche künstlerische Veränderung sind jedoch nicht geschuldet.
c) Wünsche nach Korrekturen oder klanglichen Optimierungen, die über die realistischen Möglichkeiten der Postproduktion hinausgehen (z. B. vollständige Korrektur fehlerhafter Performances, erhebliche Veränderung von Timing, Intonation oder Ausdruck), können gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, unzumutbare oder technisch nicht realisierbare Nachbearbeitungen abzulehnen
d) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren auf erkennbare technische Probleme hin. Die Beurteilung künstlerischer oder interpretatorischer Mängel obliegt dem Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Musikern oder Sprechern.
e) Erfolgt keine Nachbesserung durch den Auftraggeber und besteht dieser dennoch auf eine über den üblichen Bearbeitungsaufwand hinausgehende Nachbearbeitung, kann der Auftragnehmer den zusätzlichen Aufwand nach vorheriger Absprache gesondert in Rechnung stellen. Maßgeblich für den üblichen Bearbeitungsaufwand sind die branchenüblichen Standards für die jeweilige Dienstleistung.
Abnahme
a) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die erbrachte Leistung ohne Beanstandung verwendet, weiterveräußert oder bearbeitet. Stellt der Auftraggeber Mängel fest, hat er diese innerhalb der nachfolgend genannten Fristen schriftlich anzuzeigen.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Leistung unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt schriftlich angezeigt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Leistung, schriftlich zu melden. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, gilt die Leistung als abgenommen.
c) Künstlerische Unzufriedenheit (z. B. Stil, Interpretation, Klangästhetik) stellt keinen Mangel dar. Der Auftragnehmer schuldet eine fachgerechte, technisch einwandfreie Ausführung gemäß den allgemein anerkannten Standards der Musikproduktion. Eine Gewährleistung für subjektive Vorlieben oder Erwartungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
d) Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen oder aufgrund subjektiver Präferenzen des Auftraggebers erfolgen, sind kostenpflichtig. Die Vergütung hierfür wird individuell vereinbart und gesondert in Rechnung gestellt.
a) Vergütung
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen wird im Vertrag festgelegt. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
b) Zahlungsfrist
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Frist schriftlich vereinbart wurde.
c) Zahlungsmethoden
Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Andere Zahlungsmethoden bedürfen der vorherigen Absprache.
d) Verzug und Verzugszinsen
Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr gemäß § 288 Abs. 2 BGB (bei Unternehmen) bzw. 5 % über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern) zu berechnen.
e) Mahnkosten und Inkasso
Für jede nach Verzugseintritt versendete Mahnung kann eine Mahngebühr von 5,00 EUR berechnet werden. Bei weiterhin ausbleibender Zahlung behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen, wobei die dadurch entstehenden Kosten vom Auftraggeber zu tragen sind.
f) Zurückbehaltungsrecht und Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Rechnungen behält sich der Auftragnehmer das uneingeschränkte Eigentum und sämtliche Nutzungsrechte an den erstellten Aufnahmen und Leistungen vor. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unfertige oder fertige Aufnahmen ohne vollständige Bezahlung zu nutzen oder zu veröffentlichen.
g) Vergütung und Unabhängigkeit von Abnahmen Dritter
(g.1) Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt unabhängig von der Abnahme oder Zustimmung dritter Beteiligter (z. B. Künstler, Produzenten, Label- oder Agenturvertreter). Der Auftraggeber kann die Zahlung nicht an die Zustimmung oder Freigabe durch andere Personen oder Institutionen knüpfen.
(g.2) Maßgeblich für die Abrechnung sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bzw. die vereinbarte Pauschale gemäß Angebot oder Vertrag.
(g.3) Einwände oder Änderungswünsche Dritter berühren nicht die Verpflichtung des Auftraggebers zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistungen.
Mehrarbeit und Überstunden
a) Sollte der vereinbarte Leistungsumfang aufgrund von Wünschen des Auftraggebers oder unvorhergesehenen Umständen überschritten werden (z.B. durch unzureichende künstlerische oder technische Vorbereitung), ist der Auftragnehmer berechtigt, die daraus resultierende Mehrarbeit gesondert zu berechnen.
b) Überstunden werden nur nach vorheriger Absprache und Zustimmung des Auftraggebers berechnet mit einem Aufschlag von mind. 25% auf den vereinbarten Stundensatz, aber mit mind. 85€ netto pro Stunde, viertelstündlich berechnet.
a) Bereitstellung von Material und Informationen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Materialien (z. B. Audio-Dateien, Noten, Vorgaben zur Klangästhetik) rechtzeitig und in geeigneter Qualität bereitgestellt werden. Verzögerungen oder mangelnde Qualität des bereitgestellten Materials gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
b) Feedback zu Zwischenstufen des Projekts
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Zwischenversionen der Aufnahmen, Mixes oder Master rechtzeitig zu prüfen und innerhalb der vereinbarten Frist konstruktives Feedback zu geben. Wird kein Feedback innerhalb der Frist erteilt, gilt die jeweilige Zwischenstufe als abgenommen, und der Auftragnehmer kann mit der nächsten Projektphase fortfahren.
c) Korrekturen und Änderungswünsche
Änderungswünsche müssen innerhalb der vereinbarten Fristen kommuniziert werden. Änderungswünsche, die nachträglich außerhalb der vereinbarten Fristen oder nach finaler Abnahme erfolgen, können zu zusätzlichen Kosten führen.
d) Verzögerungen durch mangelnde Mitwirkung
Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen und dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand entstehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen zusätzlichen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen oder den Auftrag nach angemessener Fristsetzung einseitig zu beenden.
e) Zusätzlicher Aufwand durch abweichenden Workflow
Arbeiten, die erheblich vom üblichen Produktions- und Arbeitsablauf abweichen (z. B. übermäßige Revisionen, unkonventionelle Bearbeitungsschritte, spezielle technische Anforderungen, herausgeben von einzelnen Takes oder nicht standardisierte Dateiformate), können zu zusätzlichen Kosten führen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber frühzeitig über den entstehenden Mehraufwand und die damit verbundenen Kosten informieren.
Credits & Namensnennung
a) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Veröffentlichung von Audio-/Video-Produktionen, die durch den Auftragnehmer aufgenommen, bearbeitet, gemischt oder gemastert wurden, eine angemessene Namensnennung (“Credit”) vorzunehmen.
b) Die Namensnennung erfolgt in folgender Form:
Produced/Sound Design/Mixed/Mastered by Philipp Reif | Tonmeister (je nach erbrachter Leistung).
c) Die Platzierung des Credits soll in den üblichen Veröffentlichungsformaten erfolgen, z. B.:
c.1) In den Metadaten der digitalen Veröffentlichungen (Spotify, Apple Music, etc.)
c.2) In den Credits von physischen Veröffentlichungen (CD, Vinyl, Booklets)
c.3) In den Videobeschreibungen bei Musikvideos (z. B. YouTube, Vimeo, Spotify)
c.4) Falls der Auftraggeber keine Namensnennung wünscht, kann dies im Voraus schriftlich mit dem Auftragnehmer vereinbart werden.
d) Unterbleibt die vereinbarte Namensnennung, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Auftragnehmer nachzuholen. Erfolgt die Ergänzung nicht innerhalb dieser Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine nachträgliche Lizenzgebühr in Höhhe von 10 % der durch Verkauf und Streaming erzielten Einnahmen oder eine pauschale Vergütung von 120 € (netto) zu verlangen. Die Pauschale wird nur fällig, wenn ein wirtschaftlicher Nachteil für den Auftragnehmer entsteht oder eine nachträgliche Korrektur nicht erfolgt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Datenschutz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und nur für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.
Ausfallhonorare
a) Stornierung durch den Auftraggeber
Falls der Auftraggeber einen vereinbarten Termin storniert oder verschiebt, gelten folgende Ausfallregelungen:
b) Nichterscheinen des Auftraggebers
Erscheint der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person nicht zum vereinbarten Termin, wird das volle Honorar berechnet.
c) Verzögerungen und Nichtbereitstellung von Material oder Information
Falls der Auftraggeber notwendige Materialien oder Informationen nicht rechtzeitig bereitstellt und dadurch der Termin oder ein Arbeitszwischenschritt nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann, fällt ebenfalls das volle Honorar an.
d) Stornierung durch den Auftragnehmer
Sollte der Auftragnehmer aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) den Termin nicht wahrnehmen können, wird gemeinsam ein Ersatztermin vereinbart. Falls kein Ersatztermin gefunden werden kann, wird bereits geleistete Zahlung zurückerstattet.
Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.
b) Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
c) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten resultieren.
Geltung der AGB beteiligter Unternehmen
Falls der Auftragnehmer für die Durchführung des Auftrags Dritte (z. B. externe Tonstudios, Session-Musiker, Dienstleister für Recording/Mixing/Mastering, Vermieter von Aufnahmesälen etc.) beauftragt, gelten zusätzlich zu diesen AGB auch die Geschäftsbedingungen der jeweiligen beteiligten Unternehmen. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass sich vertragliche Verpflichtungen auch nach den jeweiligen AGB dieser Drittanbieter richten können.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über relevante Bestimmungen dieser AGB zu informieren, sofern sie Auswirkungen auf die vertraglichen Pflichten haben.
Schlussbestimmungen
a) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
b) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dasselbe gilt für Freiberufler, sofern sie den Vertrag in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen. Andernfalls gelten die gesetzlichen Regelungen.
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